Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der ATM Europe GmbH (nachfolgend: Verkäufer) gelten, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch einmal ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
1.2 Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 An einen erteilten Auftrag ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt aber erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zustande. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
2.3 Abbildungen und Angaben über die bestellten Gegenstände in beim Vertragsschluss gültigen Katalogen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, sofern die bestellten Gegenstände und deren Aussehen hierdurch für den Käufer keine unzumutbaren Änderungen erfahren.
3. Preise
3.1 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers enthalten und wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Sofern keine schriftliche Festpreisvereinbarung getroffen worden ist und zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung der bestellten Gegenstände mehr als vier Monate liegen, können Preiserhöhungen der Hersteller oder Unterlieferanten des Verkäufers in entsprechendem Umfang an den Käufer weitergegeben werden. Der Käufer ist in diesem Falle jedoch berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung die allgemeine Preisentwicklung um mehr als 50 % übersteigt.
4. Lieferung und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
4.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellten Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Beförderung bestimmten Dritten übergeben worden sind oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.3 Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
4.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung sowie andere, für den Verkäufer unvorhersehbare, außerhalb seines Willens liegende und nicht von ihm zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert, verändern sich die in Ziffer 4.1 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei dem Hersteller oder Unterlieferanten des Verkäufers eintreten und vom Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten sind.
5. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit
5.1 Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
5.2 Im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt, sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, einschließlich Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden (wie z. B. Schäden aus Ansprüchen Dritter) ausgeschlossen.
5.3 Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend im Falle einer vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der bestellten Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Beförderung bestimmten Dritten auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen vor Ort übernommen hat.
6.2 Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.4 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Mangels besonderer Vereinbarung und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ist der vereinbarte Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer bleibt es jedoch vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
8. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit Untersuchungs-
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
8.1.1 nach Stückzahl und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und
8.1.2 mindestens stichprobenweise und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und die Ware nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
8.2 Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
8.2.1 Die Rüge hat bis zum Ablauf des fünften Tages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehender Ziff. 8.1 zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des fünften auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
8.2.2 Die Rüge muss dem Verkäufer innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus.
8.2.3 Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
8.2.4 Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch den Verkäufer oder einen von ihm beauftragten Sachverständige bereitzuhalten.
8.3 Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach Ziff. 8.1.1 erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
8.4 Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
9. Gewährleistung; Haftungsbeschränkung
9.1 Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und sachlich gerechtfertigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Nachbesserungsversuchen fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.2 Die Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung sowie auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Sollte der Verkäufer den Mangel jedoch arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.
9.3 Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.4 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sofern dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.5 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt in gleicher Weise für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Gewerbliche Schutzrechte
10.1 Sofern der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung beigestellter Teile des Käufers zu leisten hat, steht dieser dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
10.2 Der Käufer stellt den Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt ihm den gesamten, insoweit entstandenen Schaden einschließlich unserer Kosten und Aufwendungen.
10.3 Wird dem Käufer oder dem Verkäufer die Herstellung oder Belieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist der Verkäufer ohne Überprüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bzw. die Belieferung einzustellen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in diesem Falle auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer die Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht.
11.2 Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
11.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
11.4 In der Zurücknahme der gelieferten Gegenstände durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Gegenstände liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Schaden.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
12.1 Der Käufer kann gegenüber einem Anspruch des Verkäufers nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
12.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruht, ist ausgeschlossen.
13. Datenspeicherung
Die Daten des Käufers werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 33 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
14.2 Erfüllungsort ist, sofern sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, der Sitz des Verkäufers, also Berlin.
14.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die für den Sitz des Verkäufer zuständigen Gerichte örtlich zuständig. Der Verkäufer kann aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen..
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
15.2 Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Falle eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.